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- 1 Gerichtsentscheid des BVerwG
- 2 Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 07.08.2015 – 5 Bs 135/15
- 3 Jagdausübung bleibt trotz ethischer Bedenken des Grundstückseigentümers erlaubt Ernsthafter Gewissenskonflikt vom Grundstückseigentümer nicht zweifelsfrei glaubhaft gemacht
- 4 Landwirt hat Anspruch auf Schadensersatz gegen Veranstalter einer Treibjagd
- 5 Jäger darf Waffe nur unmittelbar vor der Jagd in seinem Fahrzeug aufbewahren
Gerichtsentscheid des BVerwG
Gravierende Auswirkungen auf den Gebrauch der in Jägerhand befindlichen Jagdwaffen
Am 30. März erreichte uns die Info über einen Gerichtsentscheid des BVerwG. Hierzu ein paar Anmerkungen:
- Der Kläger hatte eine Selbstladebüchse mit wechselbarem Magazin erworben und wollte diese auf seine WBK eintragen lassen. Dies ist auch erfolgt, allerdings nur mit dem Zusatz “2-Schuss-Magazin”. Dagegen hat der Kläger vor dem VG Köln geklagt und zunächst verloren, in der Berufung vor dem OVG dann gewonnen.
- Das BVerwG vertritt nun überraschend die Ansicht, dass § 19 Abs. 1 Nr. 2 c BJagdG nicht nur das Schießen mit einem größeren Magazin verbietet, sondern auch dann wenn die Waffe abstrakt geeignet ist, ein größeres Magazin aufzunehmen. Das BJagdG enthalte in § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. c BJagdG ein generelles Besitzverbot für diese Waffen.
- Dies ist eine Auslegung, die (soweit bekannt) bisher von niemandem vertreten wurde. Die Gegenansicht (die bislang allgemeine Ansicht war) wird im Urteil auch erwähnt. Sogar die VG’e Arnsberg und Köln sind nicht so weit gegangen wie das BVerwG. Denn sie hatten nur die Ansicht der Behörden bestätigt, dass sie den Zusatz “2-Schuss-Magazin” eintragen dürften.
- Nach den Aussagen im Urteil des BVerwG wird die Behörde hier nun nicht nur die Ergänzung “2-Schuss-Magazin” beibehalten, sondern wird die Eintragung insgesamt verweigern müssen.
- Das Urteil gilt zunächst einmal nur für den Einzelfall, allerdings können die Behörden die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ignorieren. In seinen Aussagen hat das Urteil eine erhebliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus.
- Wenn sich diese Ansicht durchsetzt (was zu befürchten ist), dann werden alle Jäger die einen Halbautomaten mit Wechselmagazin besitzen, diesen wohl abgeben müssen (sofern sich nicht ein anderweitiges Bedürfnis, etwa als Sportschütze oder für die Auslandsjagd) nachweisen können. M.E. ist die bereits geäußerte Einschätzung, dass dann der Gebrauchtmarkt für diese Waffen einbrechen wird und die Waffen weitgehend wertlos werden, nicht unrealistisch.
Die Kläger möchten gegen das Urteil auch den Weg zum Bundesverfassungsgericht bestreiten. Alternativ dazu müsste der Gesetzgeber aktiv werden.
Wir halten Sie auf dem Laufenden.